Vor Beginn der Verhandlung wurden drei Schöffen aus dem Publikum gewählt. Bis in die frühe Neuzeit waren deutsche Gerichte Schöffen- (bzw. Geschworenen-) gerichte, bei denen der Amtmann "nur" als Rechtskundiger und Festsetzer des Strafmaßes fungierte, während die Schöffen das Urteil sprachen.