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Grundsätze:
III. Soziale und wirtschaftliche
Gerechtigkeit
12. Am Recht aller - ohne Ausnahme - auf eine natürliche und soziale
Umwelt festhalten, welche Menschenwürde, körperliche Gesundheit
und spirituelles Wohlergehen unterstützt. Besondere Aufmerksamkeit
gilt dabei den Rechten von indigenen Völkern und Minderheiten.
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Jede Art von Diskriminierung unterbinden, sei es aufgrund von Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Sprache, sozialer Herkunft,
nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit.
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Das Recht indigener Völker auf eigene Spiritualität, Kenntnisse,
Ländereien und Ressourcen und ihren damit verbundenen nachhaltigen
Lebensunterhalt bestätigen.
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Die jungen Menschen in unseren Gemeinschaften achten und unterstützen,
damit sie ihre unverzichtbare Rolle beim Aufbau nachhaltiger Gesellschaften
erfüllen können.
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Stätten von herausragender kultureller und spiritueller Bedeutung
schützen und wiederherstellen.
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