Stichwort »Tierschutz«



 
IV.15.a
Tiere, die von Menschen gehalten werden, vor Grausamkeit und Leiden schützen.
 
IV.15.b Frei lebende Tiere vor solchen Methoden der Jagd, Fallenstellerei und des Fischfanges schützen, die extremes, unnötig langes oder vermeidbares Leiden verursachen. 
 
IV.15.c
Beifang oder Töten von nicht gewünschten Spezies vermeiden oder weitest möglich beenden.
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