Stichwort »Verursacherprinzip«



 
II.6.b Die Beweislast denen auferlegen, die behaupten, ein beabsichtigter Eingriff verursache keine signifikanten Schäden. Die Verursacher von Umweltschäden sind als Verantwortliche haftbar zu machen.
 
III.10.d
Von multinationalen Unternehmen und internationalen Finanzorganisationen verlangen, transparent im Sinne des Gemeinwohls zu handeln, und sie gleichzeitig für die Folgen ihres Handelns verantwortlich machen.
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