II.7.c |
Die Entwicklung, Anwendung und gerechte globale Verbreitung umweltschonender
Techniken fördern.
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II.8. |
Das Studium ökologischer Nachhaltigkeit vorantreiben und den offenen
Austausch der erworbenen Erkenntnisse und deren weltweite Anwendung fördern.
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II.8.a |
Die internationale wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
zu nachhaltiger Entwicklung unterstützen und dabei die Bedürfnisse
der Entwicklungsländer besonders berücksichtigen.
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III.10.b |
Die intellektuellen, finanziellen, technischen und sozialen Ressourcen
der Entwicklungsländer steigern und sie von drückender Schuldenlast
befreien.
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III.10.c |
Sicherstellen, dass der gesamte Handel zum nachhaltigen Gebrauch der
Ressourcen, zum Umweltschutz und zu fortschrittlichen Arbeitsbedingungen
beiträgt.
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III.10.d |
Von multinationalen Unternehmen und internationalen Finanzorganisationen
verlangen, transparent im Sinne des Gemeinwohls zu handeln, und sie gleichzeitig
für die Folgen ihres Handelns verantwortlich machen. |