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Stichwort »Minderheiten«
III.9.c. |
Die Unbeachteten achten, die Verwundbaren schützen, den Leidenden
dienen und ihnen ermöglichen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln
und ihre Ziele zu verfolgen.
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III.12. |
Am Recht aller - ohne Ausnahme - auf eine natürliche und soziale
Umwelt festhalten, welche Menschenwürde, körperliche Gesundheit
und spirituelles Wohlergehen unterstützt. Besondere Aufmerksamkeit
gilt dabei den Rechten von indigenen Völkern und Minderheiten.
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III.12.a |
Jede Art von Diskriminierung unterbinden, sei es aufgrund
von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Sprache,
sozialer Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit.
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